Durch das am 22. März 2024 beschlossene Wachstumschancengesetz gilt für alle B2B Rechnungen bis auf ein paar Außnahmen ab 2025 eine eRechnungs-Pflicht. Diese Pflicht wird auch Landwirte betreffen, wenn Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmen bestehen. Was das genau in der Praxis bedeutet und ab wann Handlungsbedarf notwendig ist, wird nachfolgend genauer aufgezeigt.

Was ist eine eRechnung?

Eine eRechnung ist eine Rechnung, die elektronisch verarbeitet werden kann. Das bedeutet sie wird in einem speziellen digitalen Format erstellt, versendet und kann automatisch verarbeitet werden. Aus diesem Grund zählt auch eine PDF nicht dazu, da sie nicht in einem digital verarbeitbarem Format vorliegt.

Die gängigsten Rechnungsformate sind der XRechnung- und der ZUGFeRD-Standard. In der Praxis müssen sich aber Rechnungssteller und -empfänger auf ein Format einigen, um den Rechnungsaustausch zu ermöglichen.

Rechnungsversand und -empfang

Beim Rechnungsversand einer eRechnung sind ein paar Dinge zu beachten. Zu allererst muss sichergestellt werden, dass die Rechnung korrekt erstellt wird und sie dem genutzten Standard entspricht. Um mit verschieden Geschäftspartnern in Kontakt zu treten, kann es sinnvoll sein, dass die eingesetzte Rechnungssoftware außerdem in der Lage ist, die gängigsten Rechnungsformate zu erstellen und zu verarbeiten.

Beim Versand muss sichergestellt werden, dass die Rechnung gegen Veränderung geschützt ist. Dies kann mit einer Signatur sichergestellt werden, die beim Empfangen einer Rechnung geprüft wird.

Durch die Verarbeitung der empfangenen Rechnungen als eRechnung ergibt sich aber auch eine Chance. Ein vorher mühsammer Prozess der Abarbeitung aller Rechnungen kann einfach digitalisiert und dadurch Zeit eingespart werden.

Wann betrifft mich die Regelung?

Allgemein sind nur Rechnungen zwischen Unternehmen betroffen, die in Deutschland befindlich sind. Das wird jedoch die meisten Landwirte betreffen, wenn es auch nur um den Rechnungsempfang von Lieferanten geht. Von den eRechnungen sind jedoch Kleinbetragsrechnungen mit unter 250€ ausgeschlossen.

Ansonsten beginnt ab 01.01.2025 eine Übergangsfrist. In dieser darf in den Jahren 2025 und 2026 noch eine Papierrechnungen übermittelt werden. Im Jahr 2027 gilt diese Regelung nur noch für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorherigen Kalenderjahr 2026 von bis zu 800.000 Euro. Ab 01.01.2028 gilt dann die strikte eRechnungs-Pflicht.

Was muss ich tun?

Durch die Übergangsfrist besteht aktuell noch kein dringender Handlungsbedarf. Eine Planung, wie eRechnungen in Zukunft im eigenen Unternehmen empfangen werden können, ist aber sicher sinnvoll. So kann auch der Moment verhindert werden, in dem man die erste eRechnung erhält und nicht weiß, was man damit machen soll.

Für den Rechnungsversand muss man anschließend eine geeignete Lösung finden, welche spätestens 2028 notwendig wird. Bis dahin sollten die Rechnungssoftware aber genügend Zeit gehabt haben, sich mit der Erstellung von eRechnungen zu beschäftigen.